Es verletzt kein Bundesrecht, wenn auf beweiskräftige Teilgutachten abgestellt wird, die mit der - ohne Konsensbesprechung - interdisziplinären Gesamtwürdigung im Hauptgutachten nicht übereinstimmen. (BGE 143 V 124)
Bei rechtlichen Auseinandersetzung und Prüfung von Entscheidungen der Invalidenversicherung ist immer die Frage der medizinischen Sachlage zentral und es stellt sich immer wieder die Frage welchen Glauben man dem Gutachter der IV schenken soll und muss. Angezeigt ist in jedem Falle eine eigehende Fallprüfung.