Bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen. (Art. 11 Abs. 1 lit g ELG)
Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor,
- wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre
- oder wenn sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre mehr zu verdiene.
- wenn der Ehegatte der versicherten Person in diesem Sinne auf Erwerbseinkommen verzichtet, weil auch dieser zum Kreis der Leistungsempfänger gehört und die Geltendmachung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen missbräuchlich erfolgt
- wenn auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird.
Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens sind
- alle Umstände des Einzelfalles,
- insbesondere beruflich-erwerbliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen,
- bei invaliden Personen der Arbeitsunfähigkeitsgrad,
- allfällige Konkurrenznachteile,
- die Arbeitsmarktlage
- und die familiäre Situation
zu berücksichtigen.
Falls Ihnen oder einem ihrer Klienten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns.
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Angelika Zanardi- Rubin (Freitag, 12 März 2021 19:05)
Sehr geehrte Damen und Herren, mir wurde seitens des SVA Schaffhausen
ein hypothetisches Einkommen berechnet. Ist der Lohn dieses Einkommens
brutto oder netto ?